Die Pflichtversicherung für alle Bundesbürger in der PKV ab 01.01.2009
Das Gesundheitsreformgesetz hat eine Krankenversicherungspflicht für alle Bundesbürger mit Wohnsitz in Deutschland zum 01.01.2009 eingeführt. Es müssen sich dann alle in einer PKV versichern, es sei denn sie sind in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert oder haben einen anderweitigen Versicherungsschutz durch die Beihilfe, freie Heilfürsorge, Sozialhilfe etc. Bislang galt diese erweiterte Pflicht zur Krankenversicherung nicht. D.h. bestimmte Personengruppen z.B. Selbständige oder Angestellte über derBeitragsbemessungsgrenze mussten sich gar nicht krankenversichern. Dies ist nun mit der erweiterten Krankenversicherungspflicht abgeschafft. D.h. alle Bundesbürger müssen krankenversichert sein.
Der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung, der sogenannte modifizierte Standardtarif oder Basistarif umfasst die Leistungen der GKV und ist auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Kassen begrenzt. D.h. obwohl ein Versicherungsschutz bei einer PKV besteht, entsprechen die Leistungen nicht denen eines Privatpatienten. Was bei einem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt zu berücksichtigen ist. Auch wirken sich Leistungskürzungen durch den Gesetzgeber im Basistarif ebenso aus, als wäre man in einer GKV versichert. Dies ist bei normalen Vollversicherungstarifen der PKV nicht möglich.
Jeder, der früher einmal in der PKV versichert gewesen war, muss von einer Privaten aufgenommen werden, auch unabhängig von aktuellen Vorerkrankungen. D.h. die private Krankenversicherung kann solch einen Vertrag später auch nicht ordentlich oder außerordentlich kündigen. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag seinerseits später nur dann kündigen, wenn er einen gleichartigen Versicherungsschutz bei einer anderen PKV nachweisen kann.
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